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4. Änderung zur 7. Eindämmungsverordnung - Testpflicht in Kita

20.04.2021

Ab Montag, den 19.04.2021, gilt für unsere Einrichtung ein Zutrittsverbot für ungetestete Personen (auch Außengelände).

 

Folgende Ausnahmen gelten:

 

Kinder, die hier betreut werden sowie Personen,

 

  • die unmittelbar nach dem Betreten eine Testung durchführen,

  • die Kinder in die Kindertagesstätte bringen oder von dort wieder abholen,

  • deren Zutritt zur Einrichtung der Kindertagesbetreuung zur Aufrechterhaltung dessen Betriebs zwingend erforderlich ist (Reparaturarbeiten, Lieferanten usw.)

  • zur Erfüllung eines Einsatzauftrages der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, der Polizei oder des Katastrophenschutzes