4. Änderung zur 7. Eindämmungsverordnung - Testpflicht in Kita
20.04.2021
Ab Montag, den 19.04.2021, gilt für unsere Einrichtung ein Zutrittsverbot für ungetestete Personen (auch Außengelände).
Folgende Ausnahmen gelten:
Kinder, die hier betreut werden sowie Personen,
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die unmittelbar nach dem Betreten eine Testung durchführen,
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die Kinder in die Kindertagesstätte bringen oder von dort wieder abholen,
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deren Zutritt zur Einrichtung der Kindertagesbetreuung zur Aufrechterhaltung dessen Betriebs zwingend erforderlich ist (Reparaturarbeiten, Lieferanten usw.)
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zur Erfüllung eines Einsatzauftrages der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, der Polizei oder des Katastrophenschutzes